ZPK - Zentrale Paritätische Kontrollstelle

Vollzugskosten bei Schweizer Personalverleihbetrieben

Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind (Art. 20 AVG).

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ZPK - Zentrale Paritätische Kontrollstelle, Grammetstrasse 16, CH-4410 Liestal - Tel: 061 927 64 48 - Fax: 061 927 65 55 - info@z-p-k.ch - www.z-p-k.ch

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